Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gemeindevorstand, beziehungsweise der vorgesetzten Communalaufsichtsbehörde angemeldet 
werden. 
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete, sowie moralische 
Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die 
Vormünder und Verwalter. 
8. 18. 
Die zu keinem Gemeindeverband gehörigen Güter stehen in allen durch dieses Gesetz 
berührten Beziehungen den selbstständigen Gutsbezirken gleich. 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesrathes bei 
hervortretendem Bedürfniß die Versetzung einzelner Orte aus einer niederen Serviselasse 
in eine höhere anzuordnen. 
8. 20. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiederlaufenden landesgesetzlichen Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen erfolgen 
durch besondere Verordnungen des Bundespräsidiums. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Mainz, den 25. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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