Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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hängen des Sattelzeuges und der Geschirre im Stalle, ein Raum zur Aufbewahrung 
eines dreitägigen Fouragevorraths, Erleuchtungsmaterial, die Hergabe und Unterhaltung 
der Stall-Utensilien. 
Letztere sind für 1 bis 10 Pferde: 
ein Eimer, 
eine Schaufel, 
eine Futterschwinge, 
eine Handlaterne, 
eine Mistgabel, 
ein bis zwei Besen, 
eine Häcksellade, 
und außerdem für jedes Pferd eine Halfterkette. 
Bei Stallungen von 15 Pferden und darüber ist ein angemessener Raum für die 
Stallwacht zu reserviren. 
Für kranke Pferde sind abgesonderte Stallungen anzuweisen. 
S. 6. 
Den Quartiergebern verbleibt der Dünger zur Verwerthung als Vergütung für 
Erleuchtungsmaterial und Stall-Utensilien. Bei zusammenhängenden Stallungen für 
eine Escadron und darüber kann der Truppentheil die Quartiergeber mit deren Zu- 
stimmung gegen Aufgabe des Anspruchs auf den Dünger von der Unterhaltung des 
Utensils und der Verpflichtung zur Hergabe des Erleuchtungsmaterials entbinden. 
II. Vorübergehendes Ouartierraumerforderniß. 
S. 7. 
In den Fällen des §. 2 Nro. 2 des Gesetzes ist vom Quartiergeber zu gewähren 
1. für die Charge der Generale und der im Tarife unter B. 8 genannten Militärbeamten 
3 Zimmer und 1 Gesindestube; 
2. für die Charge der Stabsoffiziere und der im Tarife sub. B. 9 aufgeführten 
Militärbeamten 
2 Zimmer und 1 Gesindestube; 
3. für die Charge der Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und der Militärbeamten 
ad B. 10 des Tarifs 
1 Zimmer und 1 Burschen= respective Dienergelaß;
	        
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