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4. für die Militärpersonen vom Feldwebel abwärts die Quartierbedürfnisse wie im
§. 1, 1 bis 4 unter den im §. 9 enthaltenen Einschränkungen;
5. Stallungen in derjenigen Beschaffenheit, in welcher der Quartiergeber solche in
seinem Wirthschaftsgebrauche benutzt;
6. Bureau-, Wacht= und Arresträume.
Ausstattung des Offizier= 2c. Quartiers.
§. 8.
Jeder Offizier 2c. hat Anspruch auf angemessene Ausstattung des Zimmers, zum
Mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen Tisch und
einige Stühle, auf einen Schrank und Wasch= und Trinkgeschirr.
Für Beheizung und Erleuchtung der überwiesenen Zimmer ist Seitens der Quar-
tiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und des Eßgeschirrs
zu gestatten.
Die Ausstattung der Gesindestuben, Burschen= und Dienergelasse auf die Zahl der
mitgeführten Diener ist dieselbe wie diejenige der Mannschaftsquartiere.
Mannschaftsgquartiere.
8. 9.
Von den in §. 1 ad 2 genannten Militärpersonen können zwei desselben Grades in
Ein Zimmer gelegt werden. In der Verpflichtung zu Hergabe der Utensilien und
Geräthe wird hierdurch nichts geändert.
Die daselbst ad 4 erwähnten Personen müssen, wenn Schlafkammern, Betten oder
Decken nicht gewährt werden können, sich mit einer Lagerstätte aus frischem Stroh,
welches in angemessenen Zeiträumen spätestens nach achttägiger Benutzung zu erneuern
ist, in einem gegen die Witterung gesicherten Obdache, und mit einer Gelegenheit zum
Aufhängen oder Niederlegen der Montirungs-Ausrüstungsstücke und Waffen begnügen.
Stallungen.
S. 10.
Für die Stallungen ist an Streustroh, Stalllicht, Stalleinrichtung und Stallgeräth
nur das Nothwendigste und Hausübliche zu beanspruchen.
Der Dünger verbleibt dem Quartiergeber.