Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Geschäfts-, Wacht= und Arrestlocalien. 
S. 11. 
Geschäftszimmer für die Truppen und Administrationen sind mit zweckdienlicher 
Einrichtung, mindestens mit zwei Tischen und einigen Stühlen, Wachtlocale mit zwei 
Bänken, einem Tische, einer Pritsche oder Streu zu versehen. 
Sind disponible Arrestlocale vorhanden, so sind diese den Truppen auf Erfordern 
zu überweisen. Anderenfalls genügt ein Raum zur Unterbringung der Arrestanten. 
Die Beheizung dieser hier genannten Localien und die Erleuchtung der Geschäfts- 
und Wachträume liegt den Quartiergebern ob. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 12. 
Stadttheile, die allgemein als der Gesundheit nachtheilig auerkannt sind, im Bau 
begriffene Häuser, feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder nicht gehörig 
geschützte Räumlichkeiten dürfen mit Militärpersonen nicht belegt werden. 
§. 13. 
Die Quartiere der Offiziere 2c., die Gesindestuben sowie die Burschen= und Diener- 
gelasse müssen in denselben Häusern, Stallungen innerhalb der für die Compagnie oder 
Escadron 2c. bestimmten militärischen Quartierbezirke in möglichster Nähe der Quartiere 
gewährt werden. 
Miethsquartiere (§. 10 des Gesetzes) müssen innerhalb desselben militärischen Quar- 
tierbezirks belegen sein, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört. 
8. 14. 
Die Zuweisung der Quartiere 2c. an die Truppen erfolgt mittelst Quartierbillets, 
welche vom Ortsvorstande ausgefertigt werden. 
Dieselben enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Bei- 
fügung der Charge und Kopfzahl der Einzuquartierenden und dienen den Truppen zur 
Legitimation den einzelnen Quartiergebern gegenüber, denen sie demnächst gegen Gewährung 
des Quartiers ausgehändigt werden. 
S. 15. 
Revisionen belegter Quartiere können durch Organe des Ortsvorstandes, der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde, sowie der Truppenbefehlshaber jederzeit erfolgen.
	        
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