Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Instruction 
zur 
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzblatt Seite 523 ff.) 
S. 1. 
Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidiäre. 
Sie tritt nur in dem Falle und nur insoweit in Wirksamkeit, als das militärische Be- 
dürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch fiscalische Casernen 
und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privatcasernements voll- 
ständig gedeckt wird. 
8. 2. 
Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von 
Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nach 8. 4 
des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden, welche für das 
eigene Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs-Bedürfniß des Inhabers unent- 
behrlich sind. . 
Alle bisherigen im 8. 4 des Gesetzes nicht genannten landesgesetzlichen Befreiungen, 
gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Districte oder Ortschaften oder auf einzelne Kate- 
gorieen von Personen oder Grundstücken bezogen, sind aufgehoben. 
Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen Cassen 
in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Abgaben u. s. w. kommen mit 
dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall. 
S. 3. 
Nach §. 5 des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartierleistung auf
	        
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