Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Commandobehörde beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeindevorstand oder die son- 
stigen Organe für die Untervertheilung der Einquartierung (§. 3 dieser Instruction) zur 
Ausführung gebracht. 
8. 6. 
Für Cantonnements und Märsche tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung 
auf Grund der von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Marschroute in Wirk- 
samkeit, welche die Zahl der unterzubringenden Militärpersonen und Dienstpferde, sowie 
die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften anzugeben hat. 
Die Marschroute, deren Original das Commando der marschirenden Truppe erhält, 
wird von der ausstellenden Behörde der C laufsichtsbehörde') des mit Einquartie- 
rung zu belegenden Bezirks (Landrath, Amtshauptmann, Amtmann u. s. w.) in Abschrift 
mitgetheilt, welche letztere die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden oder Besitzer selbst- 
ständiger Gutsbezirke sofort mit Nachricht versieht und dabei über den Umfang und die 
Vertheilung der Quartierleistung nähere Bestimmung trifft. 
Gemeindevorstände, welche in communaler und polizeilicher Hinsicht der unmittel- 
baren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unterliegen, empfangen die Abschrift der 
Marschroute durch diese letztere direct. 
Ist die rechtzeitige Benachrichtung durch die Communal-Aufsichtsbehörde unthunlich, 
so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung schon durch die Vorzeigung der Marschronte 
Seitens des Truppencommandos oder der Fouriere in Wirksamkeit. 
Machen die Localverhältnisse oder außerordentliche Umstände Abweichungen von der 
Marschroute erforderlich, so werden dieselben im Einverständriß mit dem Truppencommando 
oder dem Fourieroffizier durch die C. I-Aufsichtsbehörde angeordnet. Eine derartige 
Anordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der oberen Verwaltungsbehörde Anzeige 
zu machen ist, begründet die Verpflichtung zur Quartierleistung in gleicher Weise, wie 
die Marschroute. 
S. 7. 
Hinsichtlich der Einquartierungskataster in den Garnisonorten (§. 6 des 
Gesetzes gelten die nachfolgenden Vorschriften: 
) in Württemberg dem Oberamt
	        
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