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in Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militärischen Bedürfnisse, beziehungsweise
unter Zugrundelegung der im §. 7 des Regulativs (Beil. Uitt. A. des Gesetzes) ent-
haltenen Vorschriften, bestimmt.
§. 12.
Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk und die angeschlossenen
Gutsbezirke erfolgt durch den Gemeindevorstand beziehentlich die Servisdeputation.
In den an einen Gemeindebezirk nicht angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirken
bedarf es der Ausstellung von Quartierbillets nur in dem Falle, wenn auch die Hinter-
sassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden sollen. In diesem Falle er-
folgt die Ausstellung durch den Besitzer des Gutsbezirkes oder dessen Stellvertreter.
Von den Communalaufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen
Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartier mit
und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen.
8. 13.
Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangsmittel
gegen Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck nicht anders,
als durch Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf Dritte zu erreichen, so
sind die Gemeindevorstände berechtigt, den erforderlichen Vorschuß aus der Gemeindekasse
zu entnehmen. Bis zur Höhe des Vorschusses können auch die auf den Pflichtigen ent-
fallenden Servisvergütungen einbehalten werden.
8. 14.
Wird ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von 3 Monaten beabsichtigt
(8. 14 des Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen Quartierbe-
zirks den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats hiervon in Kenntniß zu
setzen.
S. 15.
Ueber die in den Garnisonen Seitens der einzelnen Truppentheile gezahlten Ser-
visvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub Utt. 10. beigefügten Formu-
lar Ouittungen aus.
Für Quartiergewährung in Cantonnements und auf Märschen empfangen die Ort-
schaften von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen nach dem sub Litt. E. beige-
fügten Formular.