Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Gemeindevor- 
stände, auf dem Lande die Communalaufsichtsbehörden die Servisentschädigungen nach 
dem sub Litt. F. beigefügten Formular in Zeitabschnitten von drei Monaten bei der 
Intendantur desjenigen Armeecorps, welchem der Truppentheil angehört. 
Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung der Einquar- 
tierung (Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe. 
8. 16. 
Wo nach der Bestimmung des §. 15 des Gesetzes keine Vergütung für die Quar- 
tierleistung gewährt wird, ist unter der Bezeichnung: „Tag"“ der bürgerliche Tag von 
Mitternacht zu Mitternacht zu verstehen. 
8. 17. 
Die durch den Anhang zur Classeneintheilung der Orte (Beil. Litt. C. des Ge- 
setzes) für die zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, sowie für son- 
stige vorübergehende Quartierleistungen bewilligten höheren Servisvergütungen beginnen 
erst mit der wirklichen Eröffnung der Artillerie-Schießübungen, beziehentlich nach Ab- 
lauf einer ununterbrochenen Cantonnementszeit von 30 Tagen ohne Quartierwechsel. 
8. 18. 
In der gesetzlichen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorstände zur Uebernahme 
der Garnisonverwaltungsgeschäfte in den Garnisonen wird nichts geändert. 
Berlin, den 31. Dezember 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegsminister. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon.
	        
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