Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bestimmungen. 
A. Verpflegung der Mannschaften. 
Die Verpflegung des Soldaten auf dem Marsche liegt dem Quartiergeber ob. 
Im Allgemeinen soll sich der Soldat mit der Mahlzeit des letzteren begnügen; 
um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird 
die täglich zu verabreichende Verpflegung auf 
½ Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und Salz, 
soviel zu einer Mittags= und Abendmahlzeit gehört, und das für einen Tag 
erforderliche Brot (bis zu 1 Pund 26 Loth) 
festgesetzt. 
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern. 
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten aber selbst dann verabreicht 
werden, wenn er zu später Tageszeit im Quartier eintrifft. Die Marschver- 
pflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn sie kein Brot gegeben 
haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet. 
Die Verabreichung von Marschverpflegung an Offiziere, Aerzte und Zahlmeister 
erfolgt, wenn keine anderweite Einigung zu Stande kommt, nach den unter 1. ent- 
haltenen Vorschriften. 
B. Verpflegung der Pferde. 
. Können die Rationen nicht durch Anstalten des Bundes beschafft werden, so haben 
die Gemeinden nach dem Edicte vom 30. Oktoher 1810 die Verpflichtung, den 
durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund der Marsch- 
routen zu gewähren. 
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der Communal-Aufsichtsbehörde außer 
Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie den- 
selben von der nächsten Verabreichungsstelle holen, worüber der Commandoführer 
eine Vorspannquittung auszustellen, diesen Vorspann also nicht zu bezahlen hat. 
Ueber die von den Gemeinden entnommene Fourage, welche nie zur Stelle be- 
zahlt wird, ist vom Commandoführer in vorschriftsmäßiger Form zu guittiren.
	        
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