Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

4. 
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C. Vorspann-Gestellung. 
Nach dem Edicte vom 28. Oktober 1810 sind die Gemeinden verpflichtet, den 
Truppenabtheilungen die auf dem Marsche zustehenden Transportmittel in Vor- 
spann zu gestellen. Es sind fortzuschaffen: 
auf einem einspännigen Wagen oder Karren 77½ Zentner, 
auf einem zweispännigen Wagen oder Karren 10 „ 
auf einem vierspännigen Wagen oder Karren 20 „ 
durch jedes Vorlegepferdd 5 
Der einspännige Karren oder Wagen wird den Gemeinden mit u Sgr. 3 Pf. 
jedes besonders gestellte Pferd, es möge als Reit- oder Wagenpferd dienen, mit 7 Sgr. 
6 Pf. für die Meile vergütet. Wo die Wagen mit Ochsen bespannt werden, sind 3 Ochsen 
gleich 2 Pferden zu rechnen. Für die gestellten Wagen wird keine besondere Vergütung 
gewährt. Bei Berechnung der Vergütung bleibt sowohl der Weg vom Wohnorte des An- 
spänners bis zum Gestellungspunkte, als auch der Weg von dem Entlassungsorte zurück 
nach dem Wohnorte, außer Betracht. 
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S 
1). Bezahlung und QOnittung. 
Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung und für Vorspann, ausschließ- 
lich der ad B. 3. dieser Bestimmungen erwähnten Fälle, muß in jedem Marsch- 
quartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. Die Zahlung 
darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren Transporten 
unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marschverpfle- 
gung, sowie über Vorspann vom Commandoführer vorschriftsmäßige Quittung 
geleistet. 
. Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a. in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande beziehentlich dessen 
hierzu legitimirten Organen, 
b. auf dem platten Lande dagegen an den Gemeindevorstand beziehentlich den Be- 
sitzer des selbstständigen Gutsbezirks gezahlt. 
Auf Ansuchen hat der Commandoführer im Austausch gegen die Quittung eine 
Bescheinigung über die empfangene und bezahlte Verpflegung, sowie über den 
Vorspann 2c. in vorschriftsmäßiger Form auszustellen.
	        
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