Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Insbesondere wird bestimmt: 
1) Für alle auf den Verbindungsbahnen einschließlich ihrer Zugehörden vorkommenden, 
sowie für die — die Sicherheit des Betriebs auf denselben gefährdenden Ueber- 
tretungen, Vergehen und Verbrechen behalten die Gesetze und Verordnungen der- 
jenigen Regierung ihre Geltung, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen 
worden ist. 
Auch soweit es sich um sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt, finden die 
Gesetze und Verordnungen desjenigen Staats Anwendung, in dessen Gebiet die 
Bahnen gelegen sind. Für die Abwandlung aller auf einer Bahnstrecke begangenen 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen sind die Polizei= und Gerichts-Behörden 
derjenigen Regierung zuständig, in deren Gebiet die betreffende Bahnstrecke liegt. 
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden derjenigen Regierung zu- 
gewiesen, welcher das Hoheitsrecht über die betreffende Bahnstrecke zusteht. 
2) Die Handhabung der Bahnbetriebs-Polizei auf den im Gebiet des andern Staats 
gelegenen Theilen der Verbindungsbahnen, sowie auf den zur ausschließlichen Be- 
nützung überlassenen Theilen der Wechselstationen wird von den Angestellten der 
Bahnverwaltung derjenigen Regierung ausgeübt, welche den Betrieb der betreffenden 
Verbindungsbahnen leitet. Es kommen hiebei dieselben Vorschriften in Anwendung, 
welche für die Betriebsverwaltung der betreffenden Regierung in deren eigenem Lande 
in Geltung sind, oder künftig erlassen werden. 
Die bei den Verbindungsbahnen angestellten Eisenbahnbediensteten werden für 
die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen verpflichtet und instruirt 
und zwar die Bediensteten im Königlich Württembergischen Gebiet durch die zu- 
ständigen Königlich Württembergischen Behörden, die Bediensteten im Badischen 
Gebiet durch die zuständigen Großherzoglich Badischen Behörden. 
Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit, 
wie diejenigen der Angestellten bei den Bahnen des eigenen Landes. 
Die beiden Regierungen werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe 
den Betriebs-Verwaltungen bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige 
Unterstützung geleistet werde. 
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten 
Geldstrafen werden der betreffenden Territorial--Regierung zugewiesen.
	        
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