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Insbesondere wird bestimmt:
1) Für alle auf den Verbindungsbahnen einschließlich ihrer Zugehörden vorkommenden,
sowie für die — die Sicherheit des Betriebs auf denselben gefährdenden Ueber-
tretungen, Vergehen und Verbrechen behalten die Gesetze und Verordnungen der-
jenigen Regierung ihre Geltung, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen
worden ist.
Auch soweit es sich um sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt, finden die
Gesetze und Verordnungen desjenigen Staats Anwendung, in dessen Gebiet die
Bahnen gelegen sind. Für die Abwandlung aller auf einer Bahnstrecke begangenen
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen sind die Polizei= und Gerichts-Behörden
derjenigen Regierung zuständig, in deren Gebiet die betreffende Bahnstrecke liegt.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden derjenigen Regierung zu-
gewiesen, welcher das Hoheitsrecht über die betreffende Bahnstrecke zusteht.
2) Die Handhabung der Bahnbetriebs-Polizei auf den im Gebiet des andern Staats
gelegenen Theilen der Verbindungsbahnen, sowie auf den zur ausschließlichen Be-
nützung überlassenen Theilen der Wechselstationen wird von den Angestellten der
Bahnverwaltung derjenigen Regierung ausgeübt, welche den Betrieb der betreffenden
Verbindungsbahnen leitet. Es kommen hiebei dieselben Vorschriften in Anwendung,
welche für die Betriebsverwaltung der betreffenden Regierung in deren eigenem Lande
in Geltung sind, oder künftig erlassen werden.
Die bei den Verbindungsbahnen angestellten Eisenbahnbediensteten werden für
die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen verpflichtet und instruirt
und zwar die Bediensteten im Königlich Württembergischen Gebiet durch die zu-
ständigen Königlich Württembergischen Behörden, die Bediensteten im Badischen
Gebiet durch die zuständigen Großherzoglich Badischen Behörden.
Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit,
wie diejenigen der Angestellten bei den Bahnen des eigenen Landes.
Die beiden Regierungen werden die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe
den Betriebs-Verwaltungen bei Handhabung der Bahnbetriebspolizei die nöthige
Unterstützung geleistet werde.
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten
Geldstrafen werden der betreffenden Territorial--Regierung zugewiesen.