Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Nichteinholung der oben vorbehaltenen Zustimmung der Territorial-Re- 
gierung hat die Nichtigkeit des Aktes zur Folge, für welchen die Zustimmung er- 
forderlich gewesen ist. 
4) In Absicht auf den innern Dienst der Bahnen, namentlich die Unterhaltung der- 
selben, den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahn-Eigenthums, sowie die 
Signal-Ordnung haben die für die Verbindungsbahnen angestellten Beamten und 
Diener auch auf dem Gebiete des andern Staats diejenigen allgemeinen Vorschriften 
zu beachten, welche bei der den Betrieb führenden Verwaltung bestehen. 
5) Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Gebiete des anderen Staats sta- 
tionirte Bahnpersonal wird von der den Betrieb führenden zuständigen Behörde 
ausschließlich ausgeübt. 
Die Dienst= und Disciplinar-Vergehen dieser Bediensteten werden nach den- 
selben Grundsätzen bestraft, welche für die Eisenbahnbediensteten der den Betrieb 
führenden Verwaltung überhaupt in Anwendung kommen. 
Die diesfalls erkannten Geldstrafen werden der Unterstützungskasse für niedere 
Diener dieser Verwaltung zugewiesen. 
6) Von jeder Anstellung oder bleibenden Entfernung ist hinsichtlich der auf dem Ge- 
biet des andern Staats stationirten Bediensteten der Betriebsverwal gsbehörde 
dieses Staates Kenntniß zu geben. 
Artikel 6. 
Die Grenzübergangspunkte der auszuführenden Verbindungsbahnen werden durch 
Commissäre der beiden Regierungen nach vorausgegangenen Vorschlägen der beiderseitigen 
Bautechniker festgestellt und mit Marken bezeichnet werden. 
Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gesammte Anlage und Beschaf- 
fenheit der Bahnen und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundsätze unter- 
liegen, soweit es sich um eine Bahnstrecke auf Württembergischem Gebiet handelt, der 
Genehmigung der Königlich Württembergischen Regierung und soweit die Bahnstrecke 
auf Badischem Gebiet liegt, der Genehmigung der Großherzoglich Badischen Regierung. 
Die Verbindungsbahnen und deren Betriebsmittel sollen dergestalt eingerichtet wer- 
den, daß letztere ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen können. 
Die Detailplane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude 
und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch württembergische beziehungs-
	        
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