Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als 
die in dem betreffenden Staate verbleibenden. 
Artikel 19. 
Die Beförderung von Truppen, einzelnen Militärpersonen, Militär-Effecten und 
sonstigen Armee-Bedürfnissen erfolgt auf den beiderseitigen Bahnstrecken nach Maßgabe 
des für den gegenseitigen Verkehr zwischen den Staatsgebieten des vormaligen Nord- 
deutschen Bundes, des Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Baden ver- 
einbarten Reglements, beziehungsweise der an dessen Stelle künftig etwa tretenden Vor- 
schriften. 
Für die von Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und 
Soldaten sollen, wenn dieselben sich durch Urlaubs-Pässe oder sonst legal auszuweisen 
vermögen, die gleichen ermäßigten Taxsätze in Anwendung kommen, welche für solche 
Fälle von der den Betrieb besorgenden Bahnverwaltung im inneren Verkehr gewährt 
werden. 
Artikel 20. 
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, innerhalb seines Gebiets den 
Anschluß anderer Bahnen und deren Weiterführung bis zur Einmündung in die hier 
vereinbarten Bahnen vorzunehmen oder zu gestatten. Auch wird die betreffende Bahn- 
verwaltung Schienen-Verbindungen gewerblicher oder anderer Etablissements, welche eine 
Regierung auf ihrem Gebiete genehmigt hat, zulassen, insofern aus einer solchen Anlage 
keine Nachtheile für die Sicherheit des Betriebs der Bahn entstehen. Jedoch sollen in 
keinem Falle der betreffenden Bahnverwaltung Kosten erwachsen. 
Artikel 21. 
Sollte die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Badische Regierung 
die Anlage von Eisenbahnen, Staats= oder Vicinalstraßen, Canälen, Wasser= oder Gas- 
leitungen in ihrem Gebiete anordnen oder genehmigen, welche eine Verbindungsbahn 
kreuzen, so kann die den Betrieb derselben leitende Regierung dagegen keine Einsprache 
erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche 
Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung 
ein Aufwand daraus erwachse. 
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die den Betrieb der be- 
treffenden Bahn leitende Regierung auf ihre Kosten aufzustellen.
	        
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