Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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von 7 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf. ohne Rücksicht auf 
die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
8. 27. 
Nückscheine über Einschreibsendungen. 
Münscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. einc von dem Adressaten 
auszustellende Empfangebescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Ver- 
langen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß 
der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein 
abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 7 kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf. vom Absender im Voraus 
zu entrichten. 
§. 28. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zuge- 
stellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideu- 
tig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der An- 
kunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen 
folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten,“ „durch besonderen Boten,“ „besonders zu bestellen“, „sofort 
zu bestellen“. 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. bleiben unberücksichtigt. 
II. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungspostanstalt werden die Sen- 
dungen stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dagegen nur ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner 
Postanweisungen nebst den angewiesenen Beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum 
Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 
175 fl. (J 300 Mark) und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm dem Adressaten durch 
den besonderen Boten in die Wohnung bestellt. Bei Sendungen mit Werthangabe von 
mehr als 175 Gulden (— 300 Mark), sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 
5 Kilogramm erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestel-
	        
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