Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Schluß-Protokoll 
zu dem 
Stuntsvertrug zwischen Württemberg und Baden 
über 
die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind beim heutigen Abschluß des Staatsver- 
trags über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen übereingekommen, einige 
Punkte desselben im gegenwärtigen Schlußprotokoll zu erläutern oder näher zu be- 
stimmen. 
Zu Art. 10. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung sichern 
sich gegenseitig bei Erwerbung des für die Bahn in württembergischem beziehungsweise 
badischem Gebiet erforderlichen Geländes ihre Mitwirkung in der Weise zu, daß sie ihre 
einschlägigen Verwaltungsbehörden beauftragen, die Großherzoglich Badische beziehungsweise 
Königlich Württembergische Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittlung des 
Kaufwerthes, bei den Kaufunterhandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung 
des Expropriations-Verfahrens zu unterstützen. 
Zu Art. 11. 
Es ist verstanden, daß der Königlich Württembergischen beziehungsweise Großher= 
zoglich Badischen Regierung, abgesehen von der ihr nach diesem Artikel obliegenden Ver- 
pflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises, das Recht zur Legung eines sol- 
chen jederzeit freisteht, ohne daß es hiezu einer besonderen Zustimmung der Großherzog= 
lich Badischen beziehungsweise Königlich Württembergischen Regierung bedarf. 
Schon jetzt wird beiderseits die Absicht erklärt, für die Bahnen Jagstfeld-Eberbach 
und Heilbronn-Eppingen sowohl bei der Grunderwerbung, als bei Herstellung der grö- 
ßeren Kunstbauten und der Tunnels auf die spätere Anlage eines zweiten Geleises 
Rücksicht zu nehmen.
	        
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