Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Eine Veränderung des Zinsfußes kann von dem Vorsteher-Collegium mit Geneh- 
migung Seiner Königlichen Mojestät beschlossen werden und ist vier Wochen vor- 
her, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, öffentlich und zwar jedenfalls durch den Staats- 
anzeiger und Schwäbischen Merkur bekannt zu machen. 
Verfallene Jahreszinse aus den ordentlichen Einlagen werden, wenn sie nicht er- 
hoben worden sind, zum Kapital geschlagen und gleich diesem verzinst. Unerhobene Zinse 
aus außerordentlichen Einlagen tragen nicht wieder Zinse. 
Art. 9. 
Ueber die eingelegten Gelder werden Scheine auf den Namen des betreffenden Theil- 
nehmers nach gedruckten Formularien ausgestellt und von einem Vorsteher sowie von 
dem Kassier der Anstalt unterzeichnet. 
Diese Scheine sind bei jeder späteren Einlage für eben denselben Theilnehmer wieder 
vorzulegen. 
Art. 10. 
Jede Einlage kann auf Verlangen, soweit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, 
sogleich, außerdem innerhalb 4 Wochen nach geschehener Anforderung ganz oder theilweise 
zurückgezogen werden. Wird nur ein Theil zurückgenommen, so muß derselbe wenigstens 
zwei Mark betragen. Mit jeder Hauptsumme wird auch der darauf entfallende Zins 
bezahlt. 
Art. 11. 
Das Recht der Zurückforderung von Hauptsumme mit Zinsen erlischt bei allen 
nach dem 1. Juli 1875 erfolgenden Einlagen mit Ablauf von 30 Jahren von dem Zeit- 
punkte an, zu welchem die Einlage, beziehungsweise bei mehreren Einlagen auf Einem 
Scheine die letzte Einlage gemacht worden ist oder letztmals eine theilweise Erhebung 
von Kapital oder ein Bezug von Zinsen stattgefunden hat. 
Jedoch ist der Verwaltungs-Commission der Anstalt (Art. 27) anheimgegeben, im 
einzelnen Falle nach Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen des Betheiligten auch 
die Bezahlung solcher erloschenen Forderungen zu bewilligen. 
Art. 12. 
Hört bei demjenigen, dem eine Einlage zusteht, die Eigenschaft auf, die ihn zur 
Theilnahme an der Anstalt berechtigte (Art. 2, 3, 4), oder geht er mit Tod ab, so hat 
derselbe, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger der Württembergischen Sparkasse hievon
	        
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