Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Anzeige zu machen und es muß die Einlage spätestens binnen drei Monaten, von der 
eingetretenen Veränderung an gerechnet, zurückgezogen werden. Geschieht dieß nicht, so 
ist die Anstalt zu weiterer Verzinsung derselben nicht verbunden (Art. 28 Abs. 3). 
Art. 13. 
Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß eine Einlage auf den Namen einer zur 
Theilnahme an der württembergischen Sparkasse nicht berechtigten Person oder unter 
Mißbrauch des Namens eines Berechtigten von einem Nichtberechtigten gemacht worden, 
oder daß ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse anzulegen gewußt 
habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne Zinsreichung beziehungsweise unter 
Zurückforderung oder Abrechnung der etwa bereits bezahlten Zinse heimbezahlt. 
Ergibt sich, daß hiebei nur irrthümlich, nicht aber in böser Absicht gehandelt worden 
ist, so steht es der Verwaltungs-Commission zu, die angedrohten Nachtheile des Zinsen- 
verlustes nicht eintreten zu lassen. 
Art. 14. 
Die Anstalt hat das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme nebst Zinsen, wenn 
eine Aenderung der Grundbestimmungen beschlossen wird, und der betreffende Theil- 
nehmer auf erlassene öffentliche (vergl. Art. 8 Abs. 2) Bekanntmachung sich gegen die 
Aenderung erklärt, oder wenn wegen außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt auf- 
gelöst werden müßte (Art. 41). 
Art. 15. 
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage vom Einleger etwas 
Anderes festgesetzt worden ist, an Denjenigen, auf dessen Namen der Schein lautet, 
beziehungsweise an den, welcher sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungserhebung 
ausweist; wenn der Berechtigte gestorben sein sollte, an seine Erben; ferner wenn die Einlagen 
als Exekutionsgegenstand gebraucht werden, an die exequirende Obrigkeit nach Maßgabe 
des Gesetzes. Bei Forderungen unmündiger Kinder behält sich die Sparkasse vor, die 
Zahlung an die Eltern erst nach vorgängiger Vernehmung des Pflegers, falls ein solcher 
obrigkeitlich bestellt ist, oder des etwaigen dritten Einlegers leisten zu lassen. 
Der Vorzeiger eines Sparkassenscheins wird als der Eigenthümer desselben ver- 
muthet. Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich von der Identität der 
Person zu überzeugen; sie kann daher, wenn gegen Zurückgabe des ächten Scheins an
	        
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