Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 20. 
Die Vorsteher werden je aus der Zahl von drei, mit ihrer Zustimmung von den 
übrigen Vorstehern vorgeschlagenen, tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner 
Majestät dem Könige ernannt. 
Art. 21. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
kann eine einmal angenommene Vorstehersstelle nicht wieder niedergelegt werden. 
Art. 22. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur 
auf den collegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem Könige 
verfügt werden, wenn derselbe entweder, mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet, seine Ob- 
liegenheiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schuldig gemacht 
hat, die den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
Art. 23. 
Dieser collegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu sein, keine vorherige gerichtliche 
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der 
Anfforderung, sich binnen vierzehn Tagen darüber zu erklären, den Abfluß dieser Frist 
und die Zustimmung von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Be- 
schlusse voraus. « 
Art. 24. 
Die sämmtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr einen 
Collegial-Vorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben. 
Der erste Vorsteher vertritt die Anstalt in gerichtlichen und außergerichtlichen An- 
gelegenheiten nach Außen und zeichnet für dieselbe, soweit dieß nicht den einzelnen Vor- 
stehern oder den Beamten der Anstalt übertragen ist (Art. 28 Abs. 2, Art. 30 Abs. 4, 
Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2). 
Art. 25. 
Der Beschlußnahme des Vorsteher-Collegiums (Art. 19) unterliegen alle Gegen- 
stände, welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im Allgemeinen sich beziehen, die Auf- 
stellung von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen 
Falle nach dem Ermessen des ersten Vorstehers oder der Verwaltungs-Commission (Art. 
27) vor das Gesammt-Collegium zu bringen sind.
	        
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