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Einlagescheine und überzeugen sich von dem erfolgten Eintrag der betreffenden Einlagen
in das Einlagebuch.
Sie können die ausnahmsweise Bezahlung der in Folge verspäteter Zurücknahme
von Einlagen den Gläubigern zu Verlust gegangenen Zinse (Art. 12) bewilligen.
Als Stellvertreter von Mitgliedern der Verwaltungs-Commission treten sie in Ge-
mäßheit des Art. 27 Abs. 3 ein.
Erhebliche oder zweifelhafte Fälle werden die Vorsteher der Entscheidung der Ver-
waltungs-Commission unterstellen. Bei der dießfalls einzuleitenden Berathung stimmen
sie mit.
2) Beamte.
Art. 29.
Zu Wahrnehmung der in den einzelnen Zweigen der Verwaltung sich ergebenden
Geschäfte werden von dem Vorsteher-Collegium als Anstaltsbeamte auf gegenseitige Kün-
digung angestellt und entlassen:
1) ein Verwaltungs-Consulent;
2) ein Kassier;
3) ein Kanzleivorstand;
4) die erforderliche Anzahl von Buchhaltern;
5) ein Rechnungsrevident (dieser unter Mitwirkung der Centralleitung, Art. 33).
Die Anstaltsbeamten werden von dem ersten Vorsteher in der Verwaltungs-Com-
mission in Pflichten genommen und erhalten besondere Dienstinstruktionen. Ihr Gehalt,
sowie die Beträge der zu stellenden Dienstkautionen werden von dem Vorsteher-Collegium
festgesetzt.
Für unverschuldet dienstuntüchtig gewordene Beamte der Anstalt, welche sich durch
längere und treue Dienste verdient gemacht haben, und zur Unterstützung für ihre Hinter-
bliebenen ist ein Pensionsfonds gegründet. Ueber die Verleihung der Pensionsberechtigung
entscheidet das Vorsteher-Collegium; ebendasselbe setzt die Größe der Unterstützungen fest.
Art. 30.
Zur Eintreibung verfallener Zinse, Zieler und sonstiger Ausstände, zur Begut-
achtung der Darlehensgesuche und Informativscheine, zur Prüfung der Pfandscheine und
sonstiger Schuldurkunden, zur Unterstützung des ersten Vorstehers (Art. 24) und zur
Berathung des Vorsteher-Collegiums (Art. 19), der Verwaltungs-Commission (Art. 27)
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