Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Einlagescheine und überzeugen sich von dem erfolgten Eintrag der betreffenden Einlagen 
in das Einlagebuch. 
Sie können die ausnahmsweise Bezahlung der in Folge verspäteter Zurücknahme 
von Einlagen den Gläubigern zu Verlust gegangenen Zinse (Art. 12) bewilligen. 
Als Stellvertreter von Mitgliedern der Verwaltungs-Commission treten sie in Ge- 
mäßheit des Art. 27 Abs. 3 ein. 
Erhebliche oder zweifelhafte Fälle werden die Vorsteher der Entscheidung der Ver- 
waltungs-Commission unterstellen. Bei der dießfalls einzuleitenden Berathung stimmen 
sie mit. 
2) Beamte. 
Art. 29. 
Zu Wahrnehmung der in den einzelnen Zweigen der Verwaltung sich ergebenden 
Geschäfte werden von dem Vorsteher-Collegium als Anstaltsbeamte auf gegenseitige Kün- 
digung angestellt und entlassen: 
1) ein Verwaltungs-Consulent; 
2) ein Kassier; 
3) ein Kanzleivorstand; 
4) die erforderliche Anzahl von Buchhaltern; 
5) ein Rechnungsrevident (dieser unter Mitwirkung der Centralleitung, Art. 33). 
Die Anstaltsbeamten werden von dem ersten Vorsteher in der Verwaltungs-Com- 
mission in Pflichten genommen und erhalten besondere Dienstinstruktionen. Ihr Gehalt, 
sowie die Beträge der zu stellenden Dienstkautionen werden von dem Vorsteher-Collegium 
festgesetzt. 
Für unverschuldet dienstuntüchtig gewordene Beamte der Anstalt, welche sich durch 
längere und treue Dienste verdient gemacht haben, und zur Unterstützung für ihre Hinter- 
bliebenen ist ein Pensionsfonds gegründet. Ueber die Verleihung der Pensionsberechtigung 
entscheidet das Vorsteher-Collegium; ebendasselbe setzt die Größe der Unterstützungen fest. 
Art. 30. 
Zur Eintreibung verfallener Zinse, Zieler und sonstiger Ausstände, zur Begut- 
achtung der Darlehensgesuche und Informativscheine, zur Prüfung der Pfandscheine und 
sonstiger Schuldurkunden, zur Unterstützung des ersten Vorstehers (Art. 24) und zur 
Berathung des Vorsteher-Collegiums (Art. 19), der Verwaltungs-Commission (Art. 27) 
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