Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 33. 
Zu Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher eines besonders 
hiefür von ihnen, unter Mitwirkung der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins (Art. 
36) ernannten rechnungsverständigen Revidenten, der für dieses Geschäft eine ange- 
messene Belohnung von der Anstalt bezieht, übrigens zu jeder Zeit seines Auftrags 
wieder enthoben werden kann. 
3. Agenten. 
Art. 34. 
Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen den Einlegern und dem Kassier wird von 
der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins dafür gesorgt, daß sowohl in Stuttgart 
und in jeder Oberamtsstadt als auch in anderen vermöge ihrer Lage und Bedeutung 
hiezu geeigneten Orten des Landes zuverlässige und vermögliche Männer als Agenten 
aufgestellt werden, um einerseits die Einlagen zu empfangen und an den Kassier gelangen 
zu lassen, andererseits auf erhaltenen Auftrag des Kassiers den Theilhabern der Anstalt 
Zahlungen zu leisten. 
Als Ersatz für alle Auslagen, namentlich für Schreibmaterialien ꝛe. wird den 
Agenten von der Sparkasse eine verhältnißmäßige Gebühr ausgesetzt, wogegen ihnen 
jeder Gebührenbezug von den Theilhabern der Anstalt sowohl bei Einlagen, als bei 
Heimzahlungen untersagt ist, und die Einlagen samt den daraus erwachsenden Zinsen 
den Theilhabern ohne irgend einen Abzug zurückzuzahlen sind. 
4. Aufwärter. 
Art. 35. 
Als Aufwärter werden rechtliche Männer durch Beschluß des Vorsteher-Collegiums 
in die Dienste der Anstalt genommen. Dieselben können, wie andere niedere Diener, 
wieder entlassen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Controle der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 36. 
Die Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins controlirt die Verwaltung der An- 
stalt durch drei von Seiner Majestät dem Könige aus ihrer Mitte ernannte 
Commissäre.
	        
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