Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend die Eichgebühren. Vom 4. Juni 1876. 
Die von der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission in Berlin unter dem 24. De- 
zember 1874 neu redigirte Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 (Centralblatt für 
das deutsche Reich von 1875 S. 94 ff.) wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß vom 1. Juli d. J. an die Eichungsämter des Landes solche zur An- 
wendung zu bringen haben. 
Stuttgart, den 4. Juni 1875. 
Sick. 
Eichgebühren-Taze 
vom 12. Dezember 1869 unter Einfügung aller bisher zu derselben ergangenen abändernden und zu- 
sätzlichen gestimmungen sowie unter Umrechnung der Taxansätze auf Mark und pfennig der Reichs- 
währung (Artikel 1 des Münzgesehes vom 9. Juli 1873 — Reichs-Gesetzblatt S. 233 — und 5§. 2 
des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen — Reichs- 
Gesetzblatt S. 101 —) in Gemäßheit der Artikel 15 und 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 
I17. August 1868 — Bundes-Gesehblatt S. 473 — neu aufgestellt von der Kaiserlichen Normal- 
Eichungs-Kommission Berlin, den 21. Dezember 13874. 
Vorbemerkungen. 
1. Die Gebührensätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle 
übergebener Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als 
zulässig erweist, und beziehen sich auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die 
Prüfung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben. 
2. Die Gebührensätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal 
dann erhoben, wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegen- 
stand innerhalb des Lokals der Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte 
Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80 der Eichordnung als maßgebend 
für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen überhaupt 
aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Ver- 
kehr noch zulässigen Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht 
weiter Rücksicht genommen, da die Mühwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungs-
	        
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