Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1. 
Negierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 20. Januar 1875. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswürtigen Angelegenheiten, betressend die inländische Postordnung. Vom 31. De- 
  
zember 1874. 
  
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die inländische Ppostordnung 
Vom 31. Dezember 1874. 
Unter Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 1874, betreffend die reglementa- 
rischen und Tarif-Bestimmungen für den Postverkehr im Inland (Regierungsblatt von 
1874 Seite 7 bis 78.) wird nachstehende 
Postordnung 
erlassen, in welcher die mit Einführung der Reichsmark-Rechnung an Stelle der dermaligen 
Porto= und Gebühren-Sätze in Süddeutscher Währung tretenden Beträge in der Mark- 
währung bereits berücksichtigt sind. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
8. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
I. Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig adressirt und 
haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm,
	        
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