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Berichtigungsarbeiten erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle ausführbar ge-
wesen wären.
Ueber den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitfällen die Auf-
sichtsbehörde der Eichungsstelle.
Wegen der Nichtgestattung des Verzichtes auf Empfangnahme von Gebühren
vergl. die betreffende Bestimmung in §. 82 der Eichordnung vom 16. Juli 1869
und die nachträgliche Erläuterung zu derselben in Nr. 5 des Zirkulars 16 vom
12. Juni 1872.
A. B. 0.
Gegenstand. für die fueé für Püüfung
Eichung. tigung.] Stempelung.
a. b. 4 c. d.
L Längenmaaße. ————————.—
1. Metallene Präzisionsmaaßstäbe mit feiner Theilung 6½30|1Tö 50 — 30
2. Gewöhniiche i aus Metall rc.: #
von miund " — 40— 15 — — 20— 15
nWt
3. Werbnkaßh aus Holz 3 — 10 — 15 10
* Maaßstäbe für Lan wa in venũmeter hetheilt – 1— 10— — 5 10
5. Zusammenlegbare aaße –— 20— 10 10— 10
andmaaße aus Metall: "
von 20= 10. 55 1K
„ 4’lO
Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Länge des ganzen Maaßes,
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Ein theilung in der Art, daß
dieselben für die Untersuchung je eines Hundert, sowie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen außer
dem Ansatz unter a. und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden nur dann vorkommen können,
wenn das Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu verwerfen war.
Die Kolumne B. ist hier nicht ausgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur in ganz besonderen Fällen
Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere
Gebühren dafür wegfallen dürfen.
Bei Bandmaaßen, deren Länge 10 Meter und mehr beträgt, kommen die Gebühren unter C. d.
für den Fall, daß die Einrichtungen des Eichamts die Prüfung der Gesammtlänge nur durch sukzessive
Abmessung der Theillängen gestatten, auch dann zur Erhebung, wenn sich bei der Prüfung ergiebt,
daß das Maaß wegen unzulässiger Gesammtlänge zurückzuweisen ist.
(Zirkular 8 vom 12. Juni 1871 Nr. 9.)