Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bei der Beurtheilung der Frage, ob ein zur Eichung gebrachter hölzerner Maaßstab als ein 
Maaßstab für Langwaaren im Sinne des §. 3 A. Nr. 4 der Eichordnung zu betrachten sei, ist die 
bloße Eintheilung in Zentimeter mit Ausschluß kleinerer Unterabtheilungen nur dann das entschei- 
dende Merkmal, wenn der Maaßstab sonst keine Einrichtungen, z. B. einen Handgriff, enthält, 
welche ihn für den Gebrauch bei Langwaaren unzweideutig kennzeichnen. 
Ist eine solche Kennzeich- 
nung vorhanden, so dürfen unbedenklich auch solche hölzerne Maaßstäbe zu den Maaßstäben für Lang- 
waaren gerechnet und demgemäß bezüglich des zulässigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt 
werden, auf welchen auch noch engere Eintheilungen, z. B. in halbe Zentimeter, vorhanden sind. 
In letzterem Falle tritt die Erhöhung der Gebührentae ein, welche durch die größere Anzahl der 
vorhandenen Eintheilungsmarken bedingt wird. 
(Zirkular 10 vom 14. Dezember 1871 Nr. 1.) 
  
  
. A. B. C. 
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Gegenstand. dur die für gie Prüfung 
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chung. ichũguns Stempelung. 
AMark Ps. Mark Pf. Marrt## P. 
II. Flüffigkeitsmaaße. . 
Maaße von 20 1.. 1 30. 50 
7 14 1 *) " " · · " rlv – 60 — 20 – 4 30 
i„ „ ,,........ — 40 — 15 — 20 
„ „ Lu.1111 .. — 30 — 10 — 16 
„ „ 3V — 201 — 5— 10 
jedes kleinere Maa .. — 10 — 5— 5 
  
  
  
Für Maaße von 2 L, abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 
20 Prozent ein, sobald jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung 
bringt. Die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. 
In Fsser. 
a. Inhalts-Ermittelung. 
ein Faß, dessen Inhalt beträgt bis zu 100 ML.- 30 
„ „ „ „ „uüber 100 L. „„ 200,„, . — 650 
44 14 2 17 17. r* 400 7 7* 77 400 7 "“ 1 75 
größere Fäffer nach' Stufen von'200 1f. *52 
für jede solche Stufe ein Mehrbetrag von — 25 
Für Fässer von 50 U. und weniger Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren um ein Drittel 
ein, sobald jemand 25 Stück und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
	        
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