Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

300 
b. Tara-Ermittlung. 
Die zu erhebenden Gebühren betragen: 
für die Ermittelung der Faßtara und für die Stempelnnng 30 Pf. 
für Arbeitshilfe und verwendetes Material bei E7 7 " 
Erweisen sich Fässer bei der vorgängigen Nässung als undicht, d. h. nicht genügend haltbar, 
so sind dieselben unter Berechnung der taxmäßigen Gebühr von 20 Pf. für Arbeitshilse und ver- 
wendetes Material von der Tarabestimmung zurückzuweisen. 
(5. 5 der Vorschriften vom 30. April 1874 über die eichamtliche Ermittelung der Faßtara und die beglaubigte 
Aufstempelung derselben; Zirkular 26 vom 30. April 1874.) 
Bei Tara-Ermittelungen außerhalb der Amtsstelle ist die taxmäßige Gebühr für Arbeitshilfe 
und verwendetes Material unter der im §. 6 der vorbezeichneten Bestimmungen näher angegebenen 
Bedingung nicht in Ansatz zu bringen, wogegen neben der taxmäßigen Gebühr für Stempelung und 
Tarabestimmung Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichge- 
bühren-Taxe s. oben S. 95, zu erheben sind. 
  
  
  
  
A. B. C. 
.-. ükdic sür 
Gegenstand. sur die fünd hhung 
ung. ichti 
chung. iichtigung. Stempelung. 
Mack Pl. Mark P l. Mark pfl. 
IV. Hohlmaaße fur trockene %% 
Maaße von. . . 1001.. . 2 — 1 150 1 — 
„ „ 5050 .. 1 50 1— — 75 
„ „ 25 u. 20 „ — 80 — 80 — 40 
„ „ 10 „ — 60.50 1 30 
» -«-— 5» —50—40—3 25 
„ „ 2 „ — 300— 30135 
1 „ — 20|00 2010 
jedes lleinere Maaß — 10 — 10 — 5 
Streichhölzer von mehr als 30 Bentimeier Lange — 20 — 10 
kleinere Streichhölzer — 10— 5 
  
Für metallene Hohlmaaße von 2 L. abwärts, welche durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeits 
maaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent 
ein, sobald jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 
Die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. 
(Zirkular 3 vom 30. Juni 1870.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.