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zur Beurtheilung der Richtigkeit von Gewichten dienenden Fehlergewichte: Das
Doppelte,
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnor-
male noch statthafte nicht übersteigen soll: Das Dreifache,
-0) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen,
für Waagen mit der in §. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit,
sowie für Kontrolgasmesser: Das Vierfache der für Verkehrsgegenstände ent-
sprechender Art geltenden Sätze der vorstehenden Eichgebühren-Taxe.
) Für die Prüfung eines Kubizir-Apparates für Gasmesser durch Füllung der
Glocke mit Wasser werden an Gebühren berechnet:
bei einem Glockeninhalt bis zu 400 UH. 18 Mark
„ „ „ von mehr als 4a00 L. „600 . 24 „
» » » » »» 600 77 7. 77 800 *½m 30 77
7 1½7 800 7. 7 7½7 1000 »O· 36 7
für iedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 3 „
e. Für die Prüfung eines Kubizir-Apparates für daser er werden an n Gebuhren berechnet:
bei einem Inhalt . . . . bis zu 100 1. . . . 12 Mark
„ „ „ von 100 „ 40c10 18 „
ö"7v J571. » » 400 77 % 600 7W7W 24 7
77 7. 7) 7“ 600 77 ½ 800 7W7W 30 «
,800 »1000,, 36
und für jedes vollstäniige oder unvolsständige Hundert Liter Inhalt mehr 3 Mark.
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Ge-
bühren berechnet.
(Zirkulare 3 und 23 vom 30. Juni 1870 resp. vom 28. Juni 1873.)
Zu dem ersten Nachtrage der Taxe (Zirkular 3 vom 30. Juni 1870) wird
hierdurch erläuternd bemerkt, daß für Berichtigungen von Maaßen und Gewich-
ten, welche bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Gebrauchsnormalen, Kontrolnor=
malen und Hauptnormalen übereinstimmen sollen, resp. auch die unter a. b. c.
festgesetzten doppelten, dreifachen und vierfachen Beträge der für Verkehrsgegenstände
entsprechender Art geltenden Sätze der Kolumne B. (für die Berichtigung) der Taxe