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Bekanntmachung der K. Aufsichts-Commission für die Staatskrankenanstalten, betreffend die Regelung
der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammenschule und in die Gebäranstalt in Stuttgart
ausgenommenen Schülerinnen und Wöchnerinnen, sowie der Entschädigung für die aus der Gebär-
anstalt abgegebenen Ammen. Vom 20. Mai 1875.
Aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung wird, unter Aufhebung der
Bekanntmachungen vom 24. April 1869 (Reg. Blatt S. 159) und vom 3. März 1873
(Reg. Blatt S. 57), sowie unter theilweiser Abänderung der Ziffer III. des Statuts für
die K. Landeshebammenschule und Gebäranstalt vom 19. Dezember 1863 (Reg. Blatt
von 1864, S. 9) Nachstehendes verfügt:
1. Die nach dem ersten Juli 1875 in die K. Landeshebammenschule eintreten-
den Hebammenschülerinnen haben auf die Dauer eines Lehrkurses als ordentliches Ver-
pflegungsgeld bis auf Weiteres zu entrichten:
a) wenn sie auf Kosten einer Gemeinde aufgenommen werden, je . . . 140 M.
b) wenn sie auf eigene Rechnung eintreten, je.. 13980 J.
c) Nichtwürttembergerinnen je.... 275 J7.
2. Für die in die Gebäranstalt aufgenommenen Schwangeren und Wöchnerinnen
werden die ordentlichen Verpflegungsgelder vom 1. Juli 1875 an festgesetzt:
a) wenn dieselben gegen ermäßigten Kostenersatz (§.7 des vorangeführten Statuts)
aufgenommen worden sind, auf täglich . . 1M.
b) wenn sie vollständigen Ersatz zu leisten haben “ 8 bes Statuto), auf täglich
4 M.
3. Für eine aus der Gebäranstalt abgegebene Amme Giffer III. des Statuts) ist
vom 1. Juli 1875 an eine Entschädigung von. . .. .. . . BIM.
an die Anstaltskasse zu bezahlen.
Stuttgart, den 20. Mai 1875.
K. Aussichts-Kommission für die Staatskrankenanstalten:
Fleischhauer.