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* 18.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 25. Juni 1875.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betressend die Belohnung der Verwaltungs-Aktuare. Vom 3. Juni 1875. — Königliche
Verordnung, betressend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener.
Vom 14. Juni 1875. — Verfügung des Justizministeriums, betressend die Verkaufspreise des Regierungsblatts
und des Reichsgesetzblatts. Vom 8. Juni 1875. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend den Art. 9
des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 24. December 1874. Vom 21. Juni
1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gehalte der Amtskörperschafts= und Ge-
meindediener. Vom 2. Juni 1875. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue
Regulirung der Präbenden für Fräulein vom ritterschaftlichen Adel. Vom 12. Juni 1875. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Kleinkinderanstalt „Werapflege“ in Bothnang, Amtsoberamts
Stuttgart. Vom 18. Juni 1875. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend
die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten
Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Geprägs. Vom 11. Juni 1875.
önigliche Verordnung, betreffend die Helohnung der Verwaltungs-Aktuare. Vom 3. Juni 1875.
Karl, voon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Reichsmarkrechnung verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, daß an die Stelle von
§. 1 Unserer Verordnung vom 8. Dezember 1872, betreffend die Belohnung der Ver-
waltungsaktuare (Reg. Blatt S. 392), vom 1. Juli dieses Jahres an nachstehende Be-
stimmung zu treten hat.
Die Verwaltungsaktuare dürfen für die ihnen übertragenen außerordentlichen
Geschäfte bei den Gemeinden und Stiftungen folgende Tagsgebühren anrechnen:
1. Bei Verrichtungen im Wohnorte des Verwaltungsaktuars beträgt das Taggeld
5 Mark 20 Pfennige.