Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwande von wenigstens acht vollen 
Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwande entsprechende Theil 
des Taggeldes zu berechnen. 
2. Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts des Verwaltungsaktuars dürfen als 
Eatschädigung für Arbeit, Zehrungs= und Reiseaufwand in Anrechnung gebracht werden: 
a) wenn mindestens acht Stunden für die Reise und das Geschäft verwendet werden 
müssen . .. . . B Mark 00 Pfennige; 
b) bei einem kürzeren Zeikaufvand .. . 7 Mark. 
Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 3. Juni 1875. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Königliche Verordnung, betreffend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtekörperschafte- und 
Gemeindediener. Vom 14. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeinde- 
diener mit der Reichswährung in Uebereinstimmung zu bringen, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
S. 1. 
Das Taggeld beträgt: 
I. bei Geschäften innerhalb des Gemeindebezirks: 
1) für die Ortsvorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern 4 Mark; 
2) für die Mitglieder der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse in allen Haupt- 
und Theilgemeinden, die Gemeinde= und Stiftungspfleger, Ausstandskassiere,
	        
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