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Steuereinbringer, Fruchtvorraths-Pfleger, Waldmeister, Pferchmeister, Bau-
verwalter und Verwalter anderer sogenannter Nebenämter, sodann für die Vor-
stände der Gemeindeparzellen (Anwälte .. . . 3 Mark;
3) für die Gemeinderaths-Aufwärter und andere nied GEemeindediener, jedoch
nur, soweit das Taggeld von der Staatskasse, von auswärtigen Körperschaften
oder von Privaten zu bezahlen ist (mit Ausschluß der in den Gehalt einzu-
rechnenden Dienste, wofür die Belohnung aus örtlichen Kassen zu leisten wäre)
2 Mark;
II. bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks, einschließlich der Diäten:
1) für die Ortsvorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern
6 Mark 50 Pfennige;
2) für die oben unter Ziffer I. 2 genannten Gemeindediener 5 Mark 50 Pfennige;
Macht die Entfernung, beziehungsweise die Dauer des Geschäfts noth-
wendig, daß auswärts übernachtet wird, so darf für jede auswärts zugebrachte
Nacht eine besondere Entschädigung von 2 Mark angerechnet werden.
S. 2.
In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die in Nebenorten wohnenden Mitglieder
der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse für ihre Theilnahme an den Gemeinderaths-,
Stiftungsraths-, Kirchenconvents-Sitzungen u. s. w. da, wo die Entfernung der Wohn-
orte vom betreffenden Sibungelelel nicht unter 2 Kilometern beträgt, eine Zehrungs-
vergütung von . .. . . . 1Mark 20 Pfennigen,
wenn die nothwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden, aber weniger als
10 Stunden dauert;
von 2 Mark,
wenn die nothwendige Abwesenheit zehn Stunden und darüber währt.
8. 3.
Die gleiche Zehrungsvergütung gebührt neben dem Taggelde den in 8. 1. I. 1—3
genannten Gemeindedienern auch bei dienstlichen Verrichtungen, für welche Taggelder an-
gerechnet werden dürfen, dann, wenn dieselben außerhalb des Wohnorts, aber innerhalb
des Gemeindebezirks vorgenommen werden, und die Entfernung des Orts der amtlichen
Verhandlung nicht unter 2 Kilometern beträgt, auch die nothwendige Abwesenheit wenig-
stens vier, beziehungsweise zehn Stunden dauert.