Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 4. 
Reisekosten werden den in 8. 1. II. 1. 2 genannten Gemeindedienern nur bei Ge- 
schäften außerhalb des Gemeindebezirks vergütet. 
An solchen kann, in#oweit nicht gemäß §. 5 eine andere Bestimmung getroffen wird, 
für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwägen für die ganze Hin= und Herreise 
benützt werden können, die einfache Fahrtaxe zweiter Klasse, beziehungsweise die einfache 
Postwagentaxe neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen an- 
deren Fällen eine Gebühr von 15 Pfennigen für jeden zurückgelegten Kilometer verrech- 
net werden. 
Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung 
genommen werden. 
S. 5. 
Den Amtsversammlungen ist gestattet, für den Ersatz der Reisekosten ihrer Mit- 
glieder aus den Amtsorten nach dem regelmäßigen Versammlungsort derselben, sowie 
in die für das Militärersatzgeschäft bestimmten Musterungsbezirke mit Genehmigung der 
Kreisregierung ein Regulativ aufzustellen. 
S. 6. 
Die Oberamtepfleger erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Gemeindebezirks 
ihres Wohnortes an Diäten: 
a) für einen ganzen Tag .. . 4 Mark, 
b) für einen kürzeren Zeitaufwand den desem entsprechenden Theil (vergl. 8. 10 
der Verordnung vom 22. Februar 1841). 
In Absicht auf Taggeld und Reisekosten werden sie dagegen wie die Ortsvorsteher 
behandelt. 
S. 7. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1875 in Wirksamkeit. 
Durch dieselben werden die §§. 11, 13, 14 und 16 der Verordnung vom 22. Februar 
1841 (Reg. Blatt S. 88 ff.), die §§. 1 und 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1858 
(Reg. Blatt von 1859 S. 11), die Verordnungen vom 23. April 1863 (Reg.Blatt S. 20) 
und vom 8. Dezember 1872, A. (Reg. Blatt S. 389 ff.), sowie die Ministerial-Ver- 
fügung vom 2. Februar 1847 (Reg. Blatt S. 54) ersetzt.
	        
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