Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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digen Behörden überlassen, die Größe des Gehalts des Ortsvorstehers den jeweiligen 
Verhältnissen der betreffenden Gemeinden entsprechend zu bestimmen. 
S. 4. 
Den Stadt= und Gemeindepflegern werden neben ihrem fixen Gehalt (§. 8 
Abs. 1 und 2 der Instruktion vom 20. Februar 1841) von demjenigen Betrage, welchen 
sie an der ordentlichen direkten Staatssteuer, an den Amtskörperschafts= und Gemeinde- 
umlagen, an den Amtsvergleichungskosten in Friedenszeiten, an den persönlichen Abgaben 
der Gemeindegenossen, wie der Bürger-, Beisitz= und Wohnsteuer, den Frohndienstersatz- 
geldern 2c. und an dem Schulgeld, sowie an den Ausständen von diesen Abgaben un- 
mittelbar (ohne Dazwischenkunft eines Theilrechners) von den Pflichtigen baar zum 
Einzug bringen, Einzugsgebühren abgereicht. 
Die Größe der Einzugsgebühren wird mit Rücksicht auf die den Einzug erschweren- 
den oder erleichternden Umstände isgefctt und kann betragen: 
auf die ersten 6000 Mark .. .. ....2Mark4Pf. 
von6001—12000Mark...............2Mark3Pf. 
vonlLOOlMarkunddarüber..............———1Pf. 
von jeder Mark. 
Die Einzüge an den verschiedenen Anlagen werden hiebei in jedem Etatsjahre zu- 
sammengerechnet. Unter den Einzugsgebühren ist zugleich die Entschädigung des Pflegers 
für Siegellack, Packpapier und dergleichen begriffen. Für Schreibmaterialien ist dem- 
selben eine Aversalentschädigung auszusetzen. 
Wo besondere Umstände vorliegen, kann den Stadt- und Gemeindepflegern für 
ihre ganze Amtsthätigkeit eine fire Besoldung ausgesetzt werden. 
§. 5. 
Den Kreisregierungen kommt die Genehmigung der Beschlüsse der Amtskörperschafts- 
und Gemeindebehörden über die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindediener 
auch in solchen Fällen zu, in welchen diese Behörden die Ueberschreitung eines der in 
den §§. 1—4 bestimmten Maximalsätze für brgründe. erachten. 
8. 6 
Hinsichtlich der Gehalte der Amtskörperschafts- und Gemeindediener, welche in Voll- 
zug des §. 5 der Verfügung vom 5. Dezember 1872 noch nicht aufgebessert sind, sowie 
hinsichtlich der Bezüge der Gemeindepfleger werden die Oberämter angewiesen, bei ge-
	        
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