Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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11) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht 
befindlichen Atzueimitteln wird, wenn diese Arzneimit- 
tel Droguen oder käufliche chemische Präparate sind, der 
Preis gleichwerthiger oder ähnlicher Droguen und Präparate 
nach Anleitung eines Preiscourants zur Norm genommen; 
wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazeutische Prä- 
parate handelt, so wird aus der Reihe derartiger in der 
Taxe aufgenommener Präparate ein in der Zusammensetz- 
ung und Bereitung ähnliches ausgewählt, und nach diesem 
der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt, 
in beiden Fällen aber das als Norm genommene Arznei- 
mittel auf dem Recepte bemerkt. 
12) Bei sämmtlichen Recepten, deren Gewichtsgrößen in dem 
alten Medicinalgewicht ausgedrückt sind, hat der Apotheker 
vor Anfertigung derselben jene Gewichtsgrößen in die ent- 
sprechenden Gewichtsabstufungen des Grammgewichts nach 
Maßgabe der amtlichen Tabelle (s. R. Bl. 1871, S. 271) 
umzusetzen und die letzteren dem Recept in deutlicher Zahlen- 
schrift beizufügen. 
13) Die der Ministerial-Verfügung vom 15. November 1871 
angehängte, im Reg. Blatt S. 271 abgedruckte Tabelle über 
das Verhältniß zwischen dem bisherigen Medicinalgewicht 
und dem Grammgewicht muß in jeder Apotheke vorhanden 
und für den Gebrauch stets zur Hand sein. 
14) Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an 
öffentlichen Anstalten, sowie bei Epidemien findet bei recht- 
zeitiger d. h. binnen 3 Monaten nach Uebergabe der Rechnung 
erfolgender Bezahlung ein Abzug von mindestens 10 Pro- 
cent statt.
	        
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