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ten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt
nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
VIII. Wie sich hienach die Schlußzeiten für die einzelnen Posten gestalten, wird in
jedem Postort mittelst Anschlags am Postschalter veröffentlicht.
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkästen müssen bei Eintritt
der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abge-
henden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in
Briefkästen fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst
abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen
Zeit der Leerung der Kästen vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthaus ge-
langen.
S. 33.
Frankirungsvermerk.
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, wegge-
schabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaf-
fene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Post-
werthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird
die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als
unfrankirt behandelt.
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkästen gelegt worden sind, so werden
diese Briefe am Abgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der
Frankirung zurückgegeben.
Einlieferungsschein.
I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlie-
ferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich
daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu
haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so