Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in 
dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco 
bei Rückgabe des Umschlags bezw. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. 
wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beför- 
derungsstrecke zu entrichten. 
8. 37. 
Aushändigung von Postsendungen an die Adressaten an Unterwegsorten. 
I. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im ein- 
zelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushäudigung 
einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
S. 38. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
I. Hat das Siegel oder der anderweitige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so 
wird derselbe von den Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und' Hinzufügung 
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II. Ist durch gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des In- 
halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest- 
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur Feststel- 
lung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter 
Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbediensteter zugegen, so wird dieser als 
Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweitiger Verschluß der 
Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um 
Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestim- 
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