Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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mungsort der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der 
Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden 
Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge oder verzichtet 
derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aus- 
händigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, 
welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, 
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehen- 
den Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Ver- 
handlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88. 16 u. 17) zum Zwecke 
der Prüfung zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver- 
fahren befugt. 
8. 39. 
Bestellung der Postsendungen. 
I. Die bei der Postanstalt des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit 
Ausnahme der Postsachen für Gefachhalter und der postlagernden Sendungen werden den 
Adressaten innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungspostanstalt in unbeschränkter 
Weise und nach Orten des Landbestellbezirks insoweit in die Wohnung des Adressaten 
beliefert, als dieselben im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so be- 
schaffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten überhaupt, beziehungsweise 
ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist. Den Adressaten solcher Sendungen, 
welche sich nach Vorstehendem zur Beförderung durch den Landpostboten nicht eignen, 
schickt die Bestimmungspostanstalt ein Benachrichtigungsschreiben zu, gegen dessen Rück- 
gabe dem Vorzeiger die Sendung ausgehändigt wird. Die Postanstalt ist befugt, aber 
nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungs- 
schreiben vorlegt. 
II. Die Bestellung von Einschreibsendungen, sowie von Sendungen mit Werth- 
angabe darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen, welche der Adressat oder dessen 
Bevollmächtigter bei dem betreffenden Eintrag im Postbelieferungsbuch beziehungsweise 
auf dem Belieferungsschein zu ertheilen hat.
	        
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