Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

35 
Pfennig. 
III. Für das Auflösen des Phosphors in fetten oder 4 
i* 4 r□ r* r* 20 
schen Oelen, in Aether oder Alcohol. 
Eontundiren und Zerreiben. 
Für das Contundiren und Zerreiben einer **i 
bis inel. 20 Gramm 
„ „ 50 „ 
. 1½ 100 » 
» « 200 » 
»,,500,,........ 
BeigrößerenQuantitätenfürjedeweitere11200Gramm. 
Decocta und Infusa. 
Für ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder In- 
fusum (incl. der Wägung der Colatur) 
Wenn ein Decoct verordnet wird, welchem gegen Ende der 
Bereitung noch eine weitere Substanz hinzugefügt werden soll, 
so darf hiefür nur der Preis eines einfachen Decocts berechnet 
werden. Soll jedoch eine weitere Substanz mit dem kolirten Dekokt 
infundirt werden, so wird das Dekokt um die Hälfte höher berechnet. 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer 
von 24 Stunden berechnet (incl, der Wägung der Colatur) mit 
Bei mehr als 24stündiger Dauer wird für jeden folgenden 
Zeitraum von 24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises 
hinzugerechnet. 
Dispensation nicht srüffiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
G. B. einer Quantität Spezies, eines einzelnen Pulvers u. s. w.) 
25 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.