Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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III. Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunter- 
schrift geschehen. Ist der Empfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, 
so ist die Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten, dem beliefernden Postbedien- 
steten bekannten Person zu vollziehen, welche das von dem Empfänger beizufügende Hand- 
zeichen durch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat. 
IV. In allen Fällen, wo der Austräger den Adressaten nicht selbst antrifft, und 
die Posisendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person aushändigt, hat 
die letztere bei der Empfangsbescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort 
„für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
V. Wenn der Adressat oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person bei 
dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so wird 
der Adressat, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls durch eine schriftliche 
Notiz benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt 
werden könne. 
VI. Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Behän- 
digungsschein (s. §. 14), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (s. §. 28) und 
der im Postwege bezogenen Zeitungen (s. §. 54) wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
S. 40. 
Zeit der Bestellung. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief- 
träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landpostboten 
Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. 
II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegen- 
stände müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug be- 
stellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich be- 
stimmt ist. 
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 45, Abs. I. Punkt 3 und 4) 
und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
IV. An Sonntagen und an den nachbenannten Festtagen als: 
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt;
	        
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