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W 20.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 27. Juni 1875.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Festsetzung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung. Vom 18. Juni 1875. — Geset,
betresfend die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und der Wirthschaftsconcessionsgelder.
Vom 20. Juni 1875. — Gesetz, betreffend die Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 1874 über die
Abgabe von Hunden. Vom 20. Juni 1875. — Gesetz, betreffend vie Festsetzung der Geldbeträge des Bürger-
rechtsgesetzes nach der Reichsmarkrechnung. Vom 23. Juni 1875. — Gesetz, betreffend die durch Einführung
der Markrechnung veranlaßten Abänderungen der Gesetze über die Steuer vom Kapital-, Renten-, Dienst= und
Berufs-Einkommen, über die Accise, über die Gewerbesteuer und über die Branntweinsteuer. Vom 24. Juni
1875. — Königliche Verordnung, betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Reise-
losten und die Gebühren der Gerichtszeugen. Vom 20. April 1875. — Königliche Verordnung, betreffend
einige Abänderungen der K. Verordnung vom 29. Januar 1869 über die Gebühren der Rechtsanwälte in
gerichtlichen Angelgenheiten. Vom 30. April 1875. — Königliche Verordnung, betreffend die Festsetzung der
Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung. Vom 24. Juni 1875. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend
Aenderungen der Vorschriften für Pfleger aus Anlaß der Einführung der Markrechnung. Vom 11. Mai 1875. —
Verfügung der Ministerlen der Justiz und des Innern in Betreff der Gebühren der Güterbuchs-Beamten für die
Löschung von Gefäll= und Zehnt-Ablösungs-Schuldigkeiten in den Gemeinde-Güterbüchern, sowie für die in
Vollziehung des Gesetzes vom 19. April 1865, betreffend die Ablösungen von Leistungen für öffentliche Zwecke,
zu machenden Einträge. Vom 10. Juni 1875.
Geseh, betreffend die Festsetzung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung. Vom 18. Juni 1875.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Soweit in Landesgesetzen nach Gulden und Krenzern bemessene Geldstrafen ange-
droht sind, wird je ein Gulden durch zwei Mark und je ein Kreuzer durch drei und einen
drittel Pfennig ersetzt.
Ergeben sich bei der Umrechnung Bruchtheile von Pfennigen, so sind dieselben nicht
in Ansatz zu bringen.