Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesetz, betreffend die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und der Wirthschafts- 
concessionsgelder. Vom 20. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die auf dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 483) 
und auf späteren Gesetzen beruhenden, im Guldenfuß ausgedrückten Beträge der Sporteln 
und anderer für Rechnung der Staatskasse zu erhebenden Gebühren, sowie die zur Be- 
messung von Sporteln festgestellten, im Guldenfuß ausgedrückten Streitsummen und 
sonstigen Werthbeträge werden in der Weise abgeändert, daß an Stelle von je einem 
Gulden zwei Mark, an Stelle von je einem Kreuzer drei und ein drittel Pfennig treten. 
Bruchtheile von Pfennigen, die sich bei dieser Umrechnung ergeben, bleiben außer 
Ansatz. 
Bei dem Ansatz von Notariatssporteln, bei welchen nach dem Vordruck zum Notariats- 
sporteltarif vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 377) nur die runden 100 fl. zu berechnen 
waren, sind künftig nur die runden Einhundert Mark in Berechnung zu nehmen, also 
die Zwischenbeträge frei zu lassen. 
Die Regelung der Gebühren der Oberamtögerichtsdiener für die Vornahme von 
Insinuationen in den gesetzlich zuläßigen Fällen (Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 Art. 
26 Abs. 4 und Tarif „Insinuationen") bleibt der Königlichen Regierung überlassen. 
Art. 2. 
An Stelle der in Art. 37 des Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 494) 
festgesetzten Naturalienpreise treten folgende Preise: 
Kernen per Centner 6 Mark 40 Pf. 
Weigen„ 5 „ 30 „
	        
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