Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesetz, betreffend die Festsetzung dei Geldbeträge des Hürgerrechtsgesetzes nach der Reichsmarkrechnung. 
Vom 23. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenrathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Mit dem Tage der Einführung der Reichsmarkrechnung werden die in dem Bür- 
gerrechtsgesetze vom 4. Dezember 1833, Art. 20, 21, 31, 32 und 63, verglichen mit 
Commun-Ordnung Kapitel V. Abschnitt 8, §. 2, im Guldenfuße ausgedrückten Geld- 
beträge dahin abgeändert, daß an die Stelle von je Einem Gulden zwei Mark und an 
die Stelle von je Einem Kreuzer drei und ein drittel Pfennig treten. 
Bruchtheile von Pfennigen, die sich bei dieser Umrechnung ergeben, bleiben außer 
Ansatz. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juni 1875. 
Karl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Minister des Innern: Der Kabinets-Chef: 
Sick. Gärttner. 
Gesetz, betreffend die durch Einführung der Markrechnung veranlaßten Abänderungen der Gesetze 
über die Stener vom Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommen, über die Accise, über die 
Gewerbesteuer und über die Branntweinstener. Vom 24. Juni 1875. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Wiürttemberg. 
Anläßlich der Einführung der Reichsmarkrechnung stellt sich das Bedürfniß heraus, 
die nachverzeichneten Gesetze in einzelnen Bestimmungen abzuändern und zu ergänzen, 
nämlich:
	        
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