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und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bil-
den, auch
an Frohnleichnam und an Mariä Himmelfahrt
unterbleibt die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die Häuser der Adres-
saten während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann vom Beginn des Nachmittags-
Gottesdienstes an für den Rest des Tages.
V. Der Landbestelldienst unterbleibt, wo nicht von der Postdirection eine Ausnahme
ausdrücklich angeordnet ist, an Sonn= und Festtagen ganz, ausnahmsweise findet er an
den Festtagen statt, wenn diese auf einen Montag oder Samstag treffen; in diesem Aus-
nahmsfall tritt aber während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes
eine Unterbrechung in der Bestellung in die Häuser der Landbewohner ein.
S. 41.
An wen die Bestellung geschehen muß.
I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an
dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der
an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der
Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrist des Vollmachtgebers unter der Voll-
macht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem
Gemeindevorsteher oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen
Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, zu beglaubigen, und es muß die Voll-
macht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be-
zeichnung der Wohnung des Adressaten auf der Adresse genannt, z. B. an 4 bei B, so
ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des
Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse
angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem
Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be-
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen. Briefe, Post-