Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

36 
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bil- 
den, auch 
an Frohnleichnam und an Mariä Himmelfahrt 
unterbleibt die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die Häuser der Adres- 
saten während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann vom Beginn des Nachmittags- 
Gottesdienstes an für den Rest des Tages. 
V. Der Landbestelldienst unterbleibt, wo nicht von der Postdirection eine Ausnahme 
ausdrücklich angeordnet ist, an Sonn= und Festtagen ganz, ausnahmsweise findet er an 
den Festtagen statt, wenn diese auf einen Montag oder Samstag treffen; in diesem Aus- 
nahmsfall tritt aber während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes 
eine Unterbrechung in der Bestellung in die Häuser der Landbewohner ein. 
S. 41. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an 
dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der 
an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich 
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der 
Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrist des Vollmachtgebers unter der Voll- 
macht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem 
Gemeindevorsteher oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen 
Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, zu beglaubigen, und es muß die Voll- 
macht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung des Adressaten auf der Adresse genannt, z. B. an 4 bei B, so 
ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des 
Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse 
angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem 
Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be- 
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen. Briefe, Post-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.