Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 3. 
Die in dem Gesetz vom 16. Juli 1849 Art. 2 lit. a bis h bestimmten Beträge 
für Besteuerung der Amtswohnungen werden abgeändert, wie folgt: 
es ist zu setzen für die Wohnungen 
a) der Departementschefs stat „500 fl.“: 870 Mark, 
4o) des ersten Adjutanten des Königs, der Gonverneure zu 
Stuttgart und Ludwigsburg 2c. stat. „400 fl.“: 700 Mark, 
JP) der übrigen Adjutanten des Königs rc. stat „300 fl.“ 520 Mark, 
1) des Kanzlers, der Vorsteher und Profeseren an der 
Universität 2c. stat. .. . „AO fl.“: 350 Mark, 
e) der Oberamtsrichter, Oberamtmänner 2. statt. . „150 fl.“:; 260 Mark, 
!I) der Vorstände der Strafanstalten 2c. statt.. „100 fl.“: 175 Mark, 
8) der Präceptoren in den Städten, der Geistlichen auf 
dem Lande r2c. stat .. „-„60 fl.“: 90 Mark, 
)) der Volksschullehrer, der Lehrer an den Waisenhäusern rc. 
statt „25 fl.“: 45 Mark; 
ebenso wird in dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 6 Abs. 2 für den Woh- 
nungsgenuß der Justizassessoren 2c. der Betrag von 
25 fl.“ 
ersetzt durch —. 45 Mark. 
Art. 4. 
Statt der in dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 6 enthaltenen Naturalien- 
preise sind folgende Preise anzusetzen: 
Kernen . 6 Mark 40 Pf. für 1 Centner. 
30 
Waizen . 4 5 7 . „ 7“ 
Erbsen 4 i’ 80 '. 77 1 
Linsen . 4 „ 90 7. 7 
Welschkorn 5 7 30 IL 7 
Mühlkorn 5 „ * „ 7 
Roggen. 4 „ 40 „ „ „ 7 
Ackerbohnen . .. 3 » 90 7! 7 
Gerste 4 —
	        
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