Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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in Absatz 1 lit. b treten an Stelle der von Seiltänzern 2c., Besitzern fremder 
Thiere, von Musikanten einfach oder doppelt zu entrichtenden Abgaben von täglich 
„b2 fl.“, „1 fl.“, ''*“o r 20 kr.“ 
die Abgaben von 
3 Mark 50 Pf., 1 Mark 75 Pf., — 60 Pf., 
in Abs. 2 ist statt des von Lotterien, Glückshäfen 2c. täglich zu erhebenden Ab- 
gabebetrags von „4 fl.“ 
zu setzen der Betrag von 7 Mark; 
in Abs. 4 treten an Stelle der Worte: 
„von Inländern 
vom Gulden —. 2 kr. 
von Ausländern 
vom Gulden —. 3 kr“ 
die Worte: 
„von Württembergern und anderen Reichs-Angehörigen 
von der Mark —. 3 Pf. 
von Ausländern 
von der Mark —. 5 Pf.“ 
Art. 6. 
Die in dem Gesetze vom 21. August 1865 Art. 9 und 10 genannten Abgabensätze 
vom Branntwein-Kleinverkauf von 2 fl. bis 100 fl., beziehungsweise 2 fl. werden durch 
„4 bis 200 Mark", beziehungsweise „4 Mark" ersetzt. 
Auf Grund dieser Aenderung werden die Abgabensätze der Gewerbetreibenden auch 
abgesehen von dem in Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes genannten Falle der Ausdehnung oder 
Abnahme des Betriebs in runden Beträgen der Markrechnung neu festgesetzt. 
Art. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1875 in Kraft.
	        
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