Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Schloß Friedrichshafen, den 24. Juni 1875. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
flönigliche Verordnung, betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Reisekosten 
und die Gebühren der Gerichtszeugen. Vom 20. April 1875. 
Karl, oon Gottes Gnaden Köntg von Württemberg. 
Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Reichsmarkrechnung verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, daß an die Stelle der 
§5§. 4—7 Unserer Verordnung vom 29. Januar 1869, Regierungsblatt S. 102 ff. 
betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Reisekosten und die 
Gebühren der Gerichtszeugen, vom 1. Juli d. J. an die nachstehenden Bestimmungen 
zu treten haben. 
8. 1. (S. 4.) 
Würde nach Maßgabe der §§. 2 und 3 Unserer Verordnung vom 29. Januar 1869 
die Entschädigung für Hin= und Rückreise auf weniger als zwei Mark sich berechnen, so 
wird der letztere Betrag vergütet. 
§. 2. (§. 5.) 
Für Strecken, auf welchen weder Eisenbahn noch Postverbindung besteht, namentlich 
auch für die Strecke bis zur nächsten Station, deßgleichen dann, wenn gemäß dem §. 3 
Abs. 2 und 3 der Geschworene oder Schöffe zur Benützung der Post nicht verpflichtet 
ist, werden auf jeden Kilometer sowohl für die Hin= als für die Rückreise fünf und 
breißig Pfennige vergütet.
	        
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