Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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2) Tagfahrtsgebühr erster Gattung tbag 5 28 
in zweiter Werthsklasse .. .. .. 4 Mark 
in dritter » ..............5» 
in vierter „ 77 „ 
in fünfter » ..............8,, 
in sechster „ 6 999 „ 
in siebenter » ..............11» 
in achter » ..............12» 
in neunter » ..............14,, 
in zehnter » für jedes neu beginnende 1000 Mark 
1 Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 25 „ 
Für Tagfahrten zweiter Gattung wird die Haälfte, für Tagfahrten dritter 
Gattung der dritte Theil der Gebühren für Tagfahrten erster Gattung, jedoch nicht 
unter 2 Mark berechnet. 
3) Schriftsatzgebühr erster Gattung (8§. 29), ohne Rücksicht auf den Umfang 
der Schrift 
in zweiter Werthsklasee 3Mark 
in dritter „ .... 4,, 
in vierter » 5» 
in fünfter » ..............6» 
in sechster » ..............7» 
in siebenter » ......,.......9» 
in achter » ..............11» 
in neunter » ..............12» 
in zehnter „ . für jedes neu beginnende 1000 Mark 
1 Mark mehr, jedoch im Ganzen nicht über 21 „ 
Für Schriftsätze zweiter Gattung wird die Hälfte, für Schriftsätze dritter 
Gattung der vierte Theil der Gebühren für Schriftsätze erster Gattung, jedoch nicht 
weniger als 1 Mark berechnet. 
In den Fällen der Titel XXXIX, XI, X11 und XI/II. der Civilprozeßordnung 
wird der Höchstbetrag der Arrha auf 50 Mark, der Tagfahrtsgebühr auf 15 Mark und 
der Schriftsatzgebühr auf 12 Mark festgesetzt.
	        
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