Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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men darf nicht mehr als 20 Mark für den ganzen und 11 Mark für den halben Tag 
berechnet werden. 
8. 11. (8. 70.) 
Bei Berechnung der Kosten für Reisen der Rechtsanwälte werden, sofern der An- 
tritt der Reise ohne Nachtheil für den Reisezweck dem Fahrtenplan angepaßt werden 
kann, auf Strecken, auf welchen Eisenbahnen, Dampfboote oder Eilposten bestehen, die 
Taxen hiefür zu Grunde gelegt. 
Die Auslagen an Fahrgebühr werden nach ihrem wirklichen Betrag vergütet und 
zwar kann bei Eisenbahnen die zweite Wagenklasse, auf Dampfbooten ein Platz der 
ersten Klasse benützt werden. 
Als Aversalentschädigung für sämmtliche Nebenausgaben, wie Aufwand für Ge- 
päckstransporte, Trägerlohn, Benützung von Gefährten zu und von den Bahuhäöfen, 
Dampfbooten und Posten wird 
bei Eisenbahnen die halbe Taxe für einen Platz in 2. Classe eines gewöhnlichen 
Zugs, 
bei Dampfbooten die halbe Taxe für einen Platz 1. Classe, 
bei Eilposten die halbe Taxe für einen Platz vergütet. 
Hiebei ist übrigens dem Anwalt vorbehalten, falls er ausnahmsweise, besonderer 
Umstände wegen, durch die hälftige Fahrtaxe für seinen wirklichen Aufwand in Neben- 
auslagen nicht entschädigt wäre, letzteren in Anrechnung zu bringen, wofür nach Um- 
ständen Bescheinigung zu liefern ist. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen, Dampfboote oder Eilposten nicht möglich 
ist, werden als Aversalentschädigung für sämmtliche Kosten den Anwälten 40 Pfennige 
für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, Bruchtheile eines Kilometers dürfen gleich 
einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. Wofern jedoch der Anwalt 
besonderer Umstände wegen einen größeren Reiseaufwand zu machen hätte, welcher 
durch die Aversalentschädigung nicht gedeckt wäre, bleibt demselben unbenommen seine 
wirklichen Auslagen anzurechnen; für solche Fälle ist die Benützung von 2 Pferden gestattet. 
Die Anwälte sind nicht verpflichtet, in den Monaten Oktober bis März von 10 Uhr 
Nachts bis Morgens 7 Uhr, in den übrigen Monaten von 11 Uhr Nachts bis Morgens 
6 Uhr zu reisen. Im Uebrigen haben dieselben ihre Reisen ohne einen längeren als den 
angemessenen Aufenthalt zurückzulegen.
	        
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