Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 12. (8. 72.) 
Für alle in Ausführung des ertheilten Auftrags erwachsenen nothwendigen oder 
nützlichen Auslagen, namentlich für Postporto, Postscheine und die dem Gerichte oder 
der Gegenpartei zu übergebenden Rein= und Abschriften von Schriftsätzen, Akten oder 
Urkunden ist dem Anwalt Vergütung zu leisten. 
Für Abschriften von Urkunden oder Aktenstücken, welche der Anwalt zu seinem Ge- 
brauch oder für seine Partei fertigen läßt, ist eine Vergütung nur dann zu leisten, wenn 
der Besitz einer wörtlichen Abschrift nothwendig ist. 
Als Abschriftgebühren passiren für das Blatt 20 Pfennige. Jede Seite muß 20 Linien, 
jede Linie ungefähr 12 Silben enthalten. Die erste und letzte Seite gelten, wenn sie 
auch nur theilweise benützt sind, als voll beschrieben. 
Wenn die Vervielfältigung von Schriftstücken auf mechanischem Weg wohlfeiler zu 
stehen kommt, als die Vervielfältigung durch Abschrift, so ist die erstere Art der Ver- 
vielfältigung zu wählen und statt der Abschriftsgebühr der nachgewiesene Aufwand zu 
berechnen. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 30. April 1875. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Königliche Verordnung, betreffend die Festsetzung der Geldstrasen nach der Reichsmarkrechnung. 
Vom 24. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
S. 1. 
Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1875 (Reg. Blatt 
S. 325) bezüglich der Festsetzung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung und be-
	        
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