Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

345 
Versügung des Justiz-Ministeriums, betreffend Aenderungen der Vorschristen für Pleger aus Anlaß 
der Einführung der Markrechunng. Vom 11. Mai 1875. 
Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Markrechnung wird hiemit zufolge 
Höchster, nach Anhörung des Geheimenraths ergangener Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom 5. Mai 1875 verfügt, daß vom 1. Juli 1875 ab an die Stelle 
der §§. 20, 33, 38 der revidirten Vorschriften für Pfleger vom 26. Juni 1843 (Reg. Blatt 
S. 431, 435, 437), unter gleichzeitiger Aufhebung des ersten Absatzes der Ministerial- 
Verfügung vom 16. Mai 1863 (Reg. Blatt S. 85), die nachfolgenden Bestimmungen 
zu treten haben. 
S. 1. (§. 20.) 
Weinkauf. 
Bei Güterverkäufen findet der gesetzliche Weinkauf statt, von welchem der Antheil 
der Pflegschaft dem Pfleger anheimfällt, der denselben bei der Kaufsverhandlung verzehren 
lassen, oder auf andere beliebige Weise verwenden, dagegen aber keine Taggebühr an- 
rechnen darf. 
Der Weinkauf beträgt: 
von einem Kaufschilling bis auf 100 Mark 1 Mark 50 Pf. 
von da bis 200 Mark weitrer . . 50 
„da an bis 1000 „ von jeden weiteren 100 Mark 50 
„ da an bis 2000 „ von jeden weiteren 100 Mark 40 
„jeden weiteren 100 Mrkkk 25 
so daß an Weinkauf zu entrichten ist: 
bei 100 Mark Kaufschiling Mark 50 PUf. 
’7“. 
7!? 
77 
7? 
» 200 1 7“ 8V 2 7. „7 
» 1000 1 » OOOOO 6 «—» 
« 2000 7 77 10 7"% "„7 
7 4000 15 » OOOOO15 »—« 
und sofort. 
§. 2. (§. 33.) 
Rechnungsablegung. 
Der Pfleger muß über seine Verwaltung Rechnung ablegen, und zwar zum ersten- 
male sogleich nach einem Jahre, vom Anfang der Pflegschaft an gerechnet, in der Folge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.