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Art. 2.
Zu Deckung dieses Aufwandes sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlage angenommen
istzu 21,920,965 Mark 40 Pf.
2) die im Etat namentlich bezeichneten Stenern, welche
sich mit Einrechnung der hienach bestimmten Zuschläge
(Art. 3) berechnen an
a) direkten Abgaben aauf 9,996,010 Mark
b) indirekten Abgaben auf 100,007,230 Mark
20,003,240 Mark — Pf.
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 2,413,062 Mark 20 Pf.
zusammen 44,337,267 Mark 60 Pf.
Art. 3.
1) Die direkten Stenern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und
aus Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs auf
jährlich
festgesetzt;
2) die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufs-Einkommen wird auf 4¼ % des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem
Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) zu berechnen ist;
3) die Accise ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit einem Zuschlag von
20% zu den durch die Etatsverabschiedung für 1867/68 in Verbindung mit dem Gesetze
vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten Abgabebeträgen zu erheben;
4) die Hundeauflage ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 1874
(Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlag von einer Mark zu der durch Gesetz vom 20. Juni
1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag dem Staat
allein verbleibt;
5) die Konzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth-
schaftsgewerben sind mit einem Zuschlag von 10% zu den in Art. 11 des Gesetzes vom
6,685,715 Mark